Für den Umfang der zu erbringenden vertraglichen Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung der Firma BKS Events GmbH maßgebend, im Falle eines Angebotes der Firma BKS Events GmbH mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme ist das Angebot der Firma BKS Events GmbH maßgebend, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Firma BKS Events GmbH.
Die Mietzeit wird nach Tagen/ Wochen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit dem Ausliefern der Geräte am Verwendungs- oder Abholort; sie endet mit dem Eintreffen der Geräte beim Vermieter. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Der Mindestmietzins beträgt einen Tag.
Der Versand der Geräte erfolgt auf Kosten des Mieters auf dem billigsten Versandweg, es sei denn, der Mieter hat ausdrücklich eine bestimmte Versandart vorgeschrieben. Die Kosten einer auf Wunsch des Mieters abgeschlossenen Transportversicherung gehen zu dessen Lasten. Der Gefahrenübergang tritt ein, bei Abholung oder Anlieferung (Lieferschein) und erlischt bei Rückgabe oder Abholung.
Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände bis zur vollständigen Rückgabe der Mietsache an den Vermieter, gegen Verlust und Beschädigung, sowie Sach- und Personenschäden, die durch den Gebrauch der Mietsache entstehen können, zu sichern. Danach haftet er nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine Haftung des Vermieters für Sach- und Personenschäden, die sich aus dem Mietgebrauch ergeben können, ist ausgeschlossen.
Um sich vor den Folgen von Beschädigung und Verlust zu schützen, sollte eine entsprechende Schadensversicherung durch den Mieter abgeschlossen werden.
Die vermieteten Geräte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter hat sie in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen, alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, dem Gebrauch und dem Erhalt der Mietsache verbunden sind, zu beachten und die Wartungs-, Pflege und Gebrauchsempfehlung des Vermieters zu befolgen. Eine Untervermietung der Geräte ist nicht gestattet, oder bedarf der schriftlichen Zustimmung durch den Vermieter. Der Mieter hat die Geräte in seinem unmittelbaren Besitz zu belassen und sie nur an den vereinbarten Einsatzorten zu verwenden. Der Mieter ermöglicht dem Vermieter jederzeitige Überprüfung der Geräte.
Firmenkennzeichen und Kennnummern des Herstellers oder Vermieters, Namensschilder und sonstige Bezeichnungen sind unveränderlich am Objekt zu lassen. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigem Personal aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der Mieter für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhüttungsvorschriften UVV und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE, zu sorgen. Der Mieter hat für eine störungsfreie Stromversorgung zur Nutzung der Mietanlage Sorge zu tragen. Für Ausfälle und Schäden der Mietsachen Infolge von Stromausfall oder Stromunterbrechungen oder Schwankungen hat der Mieter einzustehen; dies gilt unabhängig von seinem Verschulden. Kann eine Mietsache auf Grund unzureichender Stromversorgung nicht genutzt werden, so tritt eine Minderung des vereinbarten Mietpreises nicht ein und wir sind nicht zur Ersatzleistung verpflichtet.
Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der vermieteten Geräte im Zeitraum des Gefahrenübergangs unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Hat das vermietete Gerät zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs einen Fehler, der seine Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfang mindert, der einer Aufhebung gleichkommt, kann der Vermieter nach seiner Wahl den Fehler beheben, das fehlerhafte Gerät austauschen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Dauer der Aufhebung der Tauglichkeit mindert sich der Mietpreis in entsprechendem Umfang. Für Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet der Vermieter nur, wenn dieser auf einem bei Gefahrenübergang vorhandenen Fehler beruhen. Die Haftung erstreckt sich auf Kosten der Instandsetzung bis zur Höhe des Mietpreisanspruches des Vermieters, mit welchem ein etwaiger danach gegebener Schadensersatzanspruch zu verrechnen ist, weitere, darüberhinausgehende Ansprüche des Mieters, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.
Der Mieter ist dem Vermieter gegenüber, für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Den Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Im Falle eines Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Alle Schäden hat der Mieter zu tragen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat oder nicht.
Der Mieter hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 4 Tage vor Mietbeginn ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Abstandsgebühr zu kündigen (Stornierung). Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Abschlagsgebühr ist zum Zeitpunkt der Kündigung fällig und beträgt 20% des vereinbarten Mietpreises, wenn spätestens 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird, 50% des vereinbarten Mietpreises, wenn
danach spätestens 10 Tage vor Mietbeginn storniert wird, 80% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach spätestens 4 Tage vor Mietbeginn storniert wird, 100% des vereinbarten Mietpreises, wenn danach storniert wird.
Der Mieter hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahme und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt alle Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus vom Vermieter zu vertretenden Umständen unmöglich und ist eine Verschiebung des Beginns nicht möglich, so ist die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ausgeschlossen. Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder einem seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen etc., berechtigen den Vermieter – unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen des Mieters – vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit, um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.
Übersteigt die vereinbarte Miete den Betrag von 150 Euro, ist der Vermieter berechtigt, eine Mietvorauszahlung in Höhe von 2/3 des vereinbarten Mietpreises zu verlangen. Der Vermieter kann unabhängig davon verlangen, dass der Mieter für die Dauer des Mietvertrages eine Kaution bis zur Höhe des Zeitwertes der vermieteten Geräte beim Vermieter hinterlegt. Die Kaution wird dem Mieter nach Beendigung des Mietvertrages und Wiedereintreffen des vermieteten Gerätes beim Vermieter zurückgezahlt.
Sofern nicht für bestimmte Leistungen abweichende Zahlungsmodalitäten in der Form des § 2 Absatz 2.1 wirksam vereinbart worden sind, ist die gesamte Vergütung 5 Tage nach Rechnungsstellung fällig und ohne Abzug zahlbar. Bei Überschreitung des Fälligkeitsdatums unserer Rechnung von mehr als 5 Tagen berechnen wir vom Fälligkeitszeitpunkt an Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank. Der Mieter kann gegen unsere Forderungen nur aufrechnen oder ein Zurückhaltungsrecht ausüben, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr das gemietete Gerät nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben.
Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weitere Schadensersatzansprüche dem Vermieter für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den Mietpreis zu entrichten oder die aus dem Umstand entstehenden Kosten (z.B. für Anmietung eines Ersatzgerätes) zu tragen.
Zusätzliche Dienstleistungen, insbesondere Anlieferungen, Montage und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgt gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt §2 Absatz
2.1. ebenfalls Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist BKS Events GmbH berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.
Wird auf öffentlichen Veranstaltungen vor, während und nach der Veranstaltung des Mieters bzw. Veranstalter Musik jeglicher Art und gleich welcher Tonträger oder Ursprung über die dem Mieter oder Veranstalter überlassenen Geräten abgespielt, ist der Mieter bzw. Veranstalter gegenüber der GEMA bezüglich zu entrichtender Gebühr oder sonstigen Leistungen verantwortlich.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zufahrten zu den Be- und Entladestellen, sowie die Be- und Entladestellen selbst einen befestigten Untergrund und genügend Platz zum Rangieren haben. Für entsprechende Schäden (Flurschäden, Bergungskosten etc.) haftet der Mieter. Es ist auch für einen geeigneten und sicheren Abstellplatz nach dem Be- und Entladen zu sorgen. Für Schäden an in der Lade Zone geparkten Fahrzeugen haftet der Mieter. Der Mieter hat Sorge zu tragen, dass der Auftrag vertragsgemäß ausgeführt werden kann.
Sämtliche Schadensersatzansprüche des Mieters (auch für zusätzliche Leistungen, insbesondere auch Transport und Montage) sind ausgeschlossen, insbesondere auch Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; der Haftungsausschluss gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen vom vorstehenden Haftungsausschluss sind solche Ersatzansprüche, deren Schadensursache auf einem grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handeln von BKS Events GmbH beruht und Schadensersatzansprüche wegen Fehlens einer ausdrücklichen, schriftlich zugesicherten Eigenschaft. Soweit die Haftung von BKS Events GmbH ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten und freien Mitarbeiter von BKS Events GmbH.
Der Mieter verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Künstlern, Agenturen oder Zuschauern etc., zugunsten von BKS Events GmbH zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von BKS Events GmbH ohne zumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren könnte. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er BKS Events GmbH von vorstehenden Schadensersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit die Firma BKS Events GmbH Dritten nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens haftet.
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